
Josef Maier
Steuerberater, vereidigter Buchprüfer, Geschäftsführer
in Wirtschaft Regional | Mai 2008
Steuerentlastungstipp für
Gesellschafter-Geschäftsführer:
Der Bundesfinanzhof
(BFH) hat mit Beschluss vom
6. 10. 2006 (BFH/NV 2007 S.
275 Nr. 2) zum wiederholten
Male entschieden, dass die Abgeltung
eines vertraglich zugesagten
Urlaubsanspruchs gegenüber
dem Gesellschafter-Geschäftsführer steuerrechtlich
nicht zu beanstanden ist,
wenn der Urlaub aus betrieblichen
Gründen nicht in Anspruch
genommen werden
konnte (Vorinstanz FG BaWü
Az 6 K 180/05 vom 13. 2.
2006). Dies gilt selbst dann,
wenn die Abgeltung bereits im
Dezember des laufenden Urlaubsjahres
erfolgt, BFH vom
28. 1. 2004 - I R 50/03 (BFH/
NV 2004 S. 737).
Das eigentlich Interessante
an dieser Entscheidung ist die
Klarstellung des BFH, dass
sich der Urlaubsanspruch eines
Gesellschafter-Geschäftsführers
in diesem Fall zivilrechtlich
in einen Geldleistungsanspruch
wegen erbrachter
Mehrleistungen umwandelt,
ohne dass hierfür eine gesonderte
Vereinbarung getroffen
werden müsste. Dieser auf
Geld gerichtete Anspruch des
Geschäftsführers
verfällt
nicht, wenn er
nicht bis zu einem
bestimmten
Zeitpunkt
erfüllt wird. Er
unterliegt vielmehr
lediglich
den allgemeinen
schuldrechtlichen
Verjährungsbestimmungen.
Die Verjährungsfrist beträgt
somit nach § 195 BGB
drei Jahre.
Damit stand diese
Rechtsprechung im Gegensatz zur bis dahin von den Finanzämtern
und deren Betriebsprüfern
vertretenen Verwaltungsauffassung.
Die Finanzverwaltung
vertrat unter Hinweis auf
die Bestimmungen des
BUrlG bislang die Auffassung,
dass der nicht
genommene Urlaub
spätestens am 31. 3.
des Folgejahres verfallen
sei. Mit dieser Argumentation
ließ das Finanzamt
bisher höchstens eine
Rückstellung für den Urlaubsanspruch
eines abgelaufenen
Jahres zu. Mit der vorgenannten
Entscheidung jedoch ist
klargestellt, dass die Rückstellung
den Aufwand für bis zu
drei zurückliegende Jahre umfassen
kann. Zumindest die Finanzämter
in Baden-Württemberg
haben zwischenzeitlich
die Grundsätze des
o. a. FG-Urteils anzuwenden
und den Beschluss
des BFH
künftig zu beachten.
Damit ergibt sich insbesondere
für kleinere
Kapitalgesellschaften mit hohem
persönlichem Einsatz des/
der Gesellschafter-Geschäftsführer
für den Fall der betriebsbedingten
Verhinderung an der Inanspruchnahme des Urlaubs
über bis zu drei Jahre hinweg
ein erheblicher dauerhafter
Steuerstundungs- und damit
Innenfinanzierungseffekt
durch Bildung einer entsprechenden
Rückstellung. Diese
Rückstellung kann damit, einmal
dokumentiert, aufgebaut
und fortgeschrieben, leicht bis
zu 1/3 eines Jahresgehalts des/
der Gesellschafter-Geschäftsführer
betragen.
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