
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Josef Maier,
Steuerberater, vereidigter
Buchprüfer, Geschäftsführer
und Gesellschafter der
Steuerberatungsgesellschaft
Dobler & Partner
GmbH, Stuttgart und
Zweigniederlassungsleiter
in Schwäbisch Gmünd
in Wirtschaft Regional | 23.04.2007
Mit dem EHUG, dem
"Gesetz über elektronische
Handelsregister
und Genossenschaftsregister
sowie das Unternehmensregister"
hat der Gesetzgeber
das Registerwesen in Deutschland
mit Wirkung ab dem
01 .01. 2007 umfassend reformiert
und an das Internetzeitalter
angepasst. In Kombination
mit der ebenfalls durch das
EHUG erfolgten Neuordnung
der Offenlegung von Jahresabschlüssen
führt dies zu einer
deutlich erhöhten Transparenz
von Unternehmensdaten.
Sämtliche bei den vorgenannten
Registern einzureichende
Unternehmensdaten können
seit 01 .01. 2007 über das neu
geschaffene elektronische Unternehmensregister
www.unternehmensregister.de,
weltweit, von jedermann, entweder
unmittelbar eingesehen
oder in elektronischer Form
abgerufen werden.
Offenlegungspflichtige Unternehmen,
aber auch an Unternehmensdaten
interessierte
Marktteilnehmer sollten sich
mit den Neuregelungen längst
vertraut gemacht und eine für
ihr Unternehmen individuell
zugeschnittene Strategie erarbeitet
haben.
Hinsichtlich der Offenlegung
von Jahresabschlüssen ist auf
folgende Änderungen hinzuweisen:
Die bisher vorgeschriebene
Einreichung der
Unterlagen beim Handelsregister
entfällt.
Einzureichen sind die Unterlagen
beim Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers
(Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft
mbH Sitz Köln),
womit die bisherige Bekanntmachung
der Einreichung im
elektronischen Bundesanzeiger
durch das Unternehmen
überflüssig geworden ist.
Nach Einreichung der Unterlagen
werden durch den
e-Bundesanzeiger Indexdaten
an das Unternehmensregister
weitergeleitet, so dass dieses
seine Portalfunktion wahrnehmen
und Anfrager direkt auf
den Datenbestand beim Bundesanzeiger
zugreifen lassen
kann. Der Unternehmer hat also
nach erfolgter Einreichung
beim e-Bundesanzeiger hinsichtlich
des Unternehmensregisters
nichts weiter zu veranlassen.
Die offen zu legenden
Unterlagen sind in "elektronischer
Form" einzureichen.
Der e-Bundesanzeiger nimmt
Jahresabschlussunterlagen in
den Dateiformaten Word, RTF,
Excel, und XML an. Jahresabschlussunterlagen
im pdf-Format
werden nicht angenommen.
Bis 31.12.2009 können
Unterlagen der Rechnungslegung
beim e-Bundesanzeiger
auch noch in Papierform eingereicht
werden, allerdings zu
deutlich höheren Kosten. Bevorzugt
und deshalb über den
Preis begünstigt wird das xml-
Format.
Die Überwachung der Offenlegungspflichten
erfolgt nunmehr
von Amts wegen und
lückenlos durch den Betreiber
des e-Bundesanzeigers. Verstöße
werden an das Bundesamt
für Justiz (BfJ), einer neu
geschaffenen Dienstleistungsbehörde
für die Justizverwaltung,
der auch die Führung
des Strafregisters übertragen
wurde, gemeldet, welches
dann das bisher schon vorgesehene
Ordnungsgeldverfahren
(Ordnungsgeld von 2,5
TEuro bis 25 TEuro) zunächst
unter Fristsetzung androht und
dann, erforderlichenfalls
mehrmals, einleitet. Bereits
mit der Androhung des
Verfahrens wird eine Verwaltungsgebühr
in Höhe von 50
Euro fällig.
Bisher dagegen hatte das Registergericht
nur auf Antrag
von interessierter Seite das
Verfahren angedroht und erforderlichenfalls
eingeleitet.
Dabei ist bereits seit dem Jahr
2000 mit dem KapCoRiLiG,
mit dem auch die GmbH & Co
KG`s hinsichtlich der Offenlegungspflichten
den reinen Kapitalgesellschaften
gleich gestellt
wurden, die Antragsberechtigung
für Jedermann eingeführt
worden.
Aufgrund der wechselseitigen
Abhängigkeit zwischen der
wirtschaftlichen Situation der
Gesellschaft und den bilanzpolitischen Grundaussagen
des Jahresabschlusses ist eine
Identifizierung möglicher Interessenten
und eine dementsprechende
Ausrichtung der
Begegnungsstrategie unabdingbar.
Dabei stehen Offenlegungspflichtigen
mehrere
Strategien zur Auswahl.
Die Publizität ist der Preis für
die Haftungsbeschränkung.
Bei der Vermeidungsstrategie
erfolgt die Beseitigung der
Haftungsbeschränkung und
damit der Offenlegungspflicht,
durch Umwandlung
der Gesellschaft oder durch
Aufnahme einer natürlichen
Person als Vollhafter, allerdings
verbunden mit dem gravierenden
Nachteil der Haftungsausdehnung.
Aber auch
die Einbeziehung mehrer Gesellschaften
in einen Konzernabschluss
mit (offenlegungs)-
befreiender Wirkung bzgl. der
jeweiligen Einzelabschlüsse,
verbunden mit dem Vorteil der
vollständigen Neubewertungsmöglichkeit
bei der erstmaligen
Aufstellung, kann zur
Vermeidung der Publizität
führen.
Die Mindestmaßstrategie verfolgt
mit Umstrukturierungen
(Ab- oder Aufspaltungen aber
auch Outsourcing) und bilanzpolitischen
Maßnahmen, sowohl
vor als auch nach dem
Bilanzstichtag, das Ziel der
Reduzierung der Größenmerkmale
(Bilanzsumme,
Umsatz und Anzahl der Arbeitnehmer)
zur Erreichung
der Offenlegungserleichterungen,
insbesondere für kleine
Kapitalgesellschaften.
Die Offensivstrategie dagegen
zielt darauf ab, durch bilanzpolitische Maßnahmen das
Unternehmen ins rechte Licht
zu rücken und bei interessierten
Lesern den im Hinblick
auf die verfolgten betrieblichen
Interessen den bestmöglichsten
Eindruck zu erzielen.
Die bislang in Deutschland
ganz überwiegend praktizierte
Ignoranzstrategie, nämlich das
Ignorieren der bestehenden
Offenlegungspflichten, ist wegen
der verschärften Überwachung
künftig zum Scheitern
verurteilt und kann deshalb
nicht mehr ernsthaft in Erwägung
gezogen werden.
Im Hinblick auf die häufigste
Strategie, der Reduktionsstrategie
ist anzumerken, dass bereits
die bislang veröffentlichten
Jahresabschlüsse kleiner
und mittelgroßer Gesellschaften
teilweise den gesetzlichen
Anforderungen nicht genügen,
und darüber hinaus in aller
Regel auch noch weit mehr
Informationen preisgeben, als
notwendiger weise erforderlich.
Bereits vor der Inanspruchnahme
von Offenlegungserleichterungen
ist deshalb
zu beachten, dass nicht
offen gelegt werden muss, was
nicht aufgestellt werden muss.
Deshalb sind in erster Linie
zuerst die Aufstellungserleichterung
auszuschöpfen (z. B.
Reduzierung der Bilanzposten
auf die Ebene der römischen
Zahlen bei kleinen Gesellschaften,
Saldierung des Umsatzes
mit dem Materialeinsatz
sowie den Fremdleistungen
zum Rohergebnis bei
mittelgroßen Gesellschaften,
Verschleierung des Jahresüberschusses
durch unterjährige
Ausschüttungen in Kombination
mit der Aufstellung des Jahresabschlusses unter
Berücksichtigung der Ergebnisverwendung,
u. a.). Sowohl
die Aufstellungserleichterungen
als auch die Offenlegungserleichterungen,
in Abhängigkeit
von der jeweiligen
Größenklasse, gerade auch im
Bereich der Anhangsangaben
(Anzahl der Arbeitnehmer,
Angabe der Bezüge der Geschäftsleitung ...) sind so
komplex, dass sie selbst von
Fachleuten ohne die konsequente
Abarbeitung von
Checklisten kaum mehr
überblickt werden.
Dabei ist
zu bedenken, dass künftig Lieferanten,
Kunden, Wettbewerber,
aber auch bilanzpolitische
Laien wie Arbeitnehmer oder
Lokalpolitiker Jahresabschlüsse
künftig problemlos einsehen
können und ihre Schlüsse
ziehen werden. Eine von den
Erstellern unabhängige Überprüfung
des Offenlegungsexemplars
durch einen Spezialisten
vor der Einreichung
beim e-Bundesanzeiger unter
Berücksichtigung der angestrebten
Ziele ist deshalb
dringend anzuraten.
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